Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller auch
zukünftigen Verträge zwischen Auftraggeber und HBD Hanseatische Bahndienste GmbH im
Folgenden “Auftragnehmer” genannt- auf den Gebieten der Logistikleistungen sowie der
Arbeitnehmerüberlassung. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der
Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer
diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn
der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat. Ansonsten gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als ausgeschlossen.
1.2. An seine Angebote hält sich der Auftragnehmer gebunden, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden gff. kann im Angebot eine andere Frist
vereinbart sein. Dass durch die Annahme entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden
„Vertrag“ genannt. Für die Dauer der Bindungsfrist ist das Angebot für den Auftragnehmer
verbindlich.
1.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen
Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide
Geschlechter.
2. Logistikleistungen
2.1. Wird der Auftragnehmer durch Vertrag mit der Durchführung von
Schienengütertransporten beauftragt, gelten neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) die
folgenden Regelungen: Der Auftraggeber gibt Anzahl und Gattung der benötigten Wagen vor
und ist für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bei einer Bereitstellung von Wagen
gilt § 415 HGB entsprechend.
2.2. Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen vor der Verladung auf ihre Eignung für den
vorgesehenen Vertragszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen
unverzüglich bekannt zu geben.
2.3. Der Auftraggeber hat die Be- und Entladeverantwortung. Mitarbeiter des
Auftragnehmers, die bei der Be- und Entladung helfen, sind Erfüllungsgehilfen des
Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen
verwendungsfähig, vollständig geleert, vorschriftsmäßig dekontaminiert und gereinigt
sowie komplett mit losen Bestandteilen dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.
2.4. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung nach II.3 nicht oder überschreitet er
vereinbarte Ladefristen, wird der Auftragnehmer einen angemessenen
Aufwendungsersatz (Standgeld) erheben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben
hiervon unberührt. Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer durch Vertrag mit der
Durchführung von Logistikleistungen, gelten neben dem HGB folgende Regelungen:
Entstehen dem beauftragten Nachunternehmer bei der Durchführung Kosten (z.B: Trassen
und Diesel), werden diese auf Nachweis an den Auftraggeber berechnet. Zusätzliche
Gebühren und Kosten werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich nicht akzeptiert.
2.5. Ein Auftragsstorno bedarf der Schriftform. Nimmt der Auftraggeber ohne
Auftragsstorno die Leistung nicht in Anspruch oder erfolgt die Stornierung des Auftrags
unter 24 Stunden vor Auftragsbeginn, so werden 100% der Auftragssumme dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Erfolg eine Stornierung des Auftrags 24 Stunden vor
Auftragsbeginn, so werden dem Auftraggeber keine Stornierungskosten in Rechnung
gestellt.
3. Arbeitnehmerüberlassung
3.1. Der Auftragnehmer besitzt eine bis zum 03.03.2020 geltende Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs.1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), ausgestellt am 04.03.2019 durch die
Regionaldirektion Nord.
3.2. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer
ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Durch den Abschluss des Vertrages, dem diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird kein Vertragsverhältnis zwischen
dem Mitarbeiter des Auftragnehmers und dem Auftraggeber begründet. Arbeitsvertragliche
Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem
Auftragnehmer.
3.3. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter des Auftragnehmers für die nach
dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Aufgaben den Weisungen des
Auftraggebers und arbeiten unter seiner Aufsicht. Der Auftraggeber weist den
Zeitarbeitnehmer vorab in die Arbeit ein und leitet ihn an. Änderungen von Einsatzdauer,
Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber vereinbart werden.
3.4. Der vom Auftragnehmer überlassene Zeitarbeitnehmer hat in dem Unternehmen des
Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit
unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über
Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber
die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten. Bei einem Arbeitsunfall ist der
Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber meldet den Unfall gemäß
den gesetzlichen Vorgaben dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger mit dem
Hinweis, dass es sich bei dem Versicherten um einen Zeitarbeitnehmer handelt. In die
Unfalluntersuchung bezieht er den Auftragnehmer mit ein.
3.5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die
erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung; der
Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Anforderung Qualifikationsnachweise vor.
Beanstandungen sind unverzüglich nach Arbeitsaufnahme an den Auftragnehmer zu
melden. Der Auftragnehmer darf während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen in
gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragnehmer unverzüglich über arbeitsrechtlich relevante Vorgänge (Fehlverhalten,
Leistungsdefizite u.ä.) hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter schriftlich zu unterrichten.
3.6. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der
Auftragnehmer die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung,
Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Auftragnehmer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände
berechtigen der Auftragnehmer, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
zurückzutreten. Sofern der Auftragnehmer mit der Überlassung eines Mitarbeiters in Verzug
ist, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.7. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch den
Auftragnehmer oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers oder im Falle der durch den Auftragnehmer zu vertreten die Unmöglichkeit
der Leistung. Soweit der Auftragnehmer jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von
Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer,
ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
3.8. Der Auftraggeber setzt die Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich an dem Ort
und für die Tätigkeiten ein, die im Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter des
Auftragnehmers nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen
verwenden oder bedienen, die hierfür nötig sind.
3.9. Die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb
des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts.
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers
geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der
Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Zeitarbeitnehmer über die bei den
zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die
Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Ebenfalls
belehrt er den Zeitarbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme über die geltenden Vorschriften
des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln. Soweit der Zeitarbeitnehmer bei der Tätigkeit im Betrieb des
Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist
oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn
dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
3.10. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Zeitarbeitnehmer nur Innerhalb
der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere
Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zulässig
ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken und auf Verlangen des
Auftragnehmers vorzuzeigen.
3.11. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit
wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Auftraggeber der HBD die
außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
3.12. Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) geregelte Anzahl von
Wochenarbeitsstunden stellt eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers dar.
Sollte der Auftraggeber weniger Wochenarbeitsstunden benötigen, als er vertraglich bestellt
hat, so sind die vertraglich vereinbarten Stunden dennoch zu vergüten. Die Preise gelten,
falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Nachtarbeit, Schichtarbeit,
Arbeit an Sonn- und Feiertagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.13. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes der beauftragten Niederlassung, so
hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des überlassenen Zeitarbeitnehmers in öffentlichen
Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann
außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
3.14. Die Stundenverrechnungssätze basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
durch den Auftragnehmer durchgeführten Kalkulation entsprechend der geltenden
tariflichen Arbeitsentgelte und unter der Annahme, dass der iGZ-Tarifvertrag zur
Anwendung kommt. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die vereinbarten
Stundenverrechnungssätze zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss gesetzlich oder
tarifvertraglich bedingte Lohnerhöhungen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu
vertretende Kostensteigerungen eintreten. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang
der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung
berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung,
den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
3.15. Die Vergütung des überlassenen Zeitarbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch den
Auftragnehmer. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche
sonstigen Zahlungen von Auftragnehmer entgegenzunehmen.
3.16. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines durch den Auftragnehmer überlassenen
Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er den Auftragnehmer innerhalb der
ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird der Auftragnehmer ihm im
Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden
werden dem Auftraggeber dann nicht berechnet.
4. Personalvermittlung
4.1. Der Auftraggeber kann mit ihm überlassenen Arbeitnehmern des Auftragnehmers für
einen Zeitraum nach der vereinbarten Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag
abschließen und Arbeitnehmer so übernehmen. Die Übernahme des Arbeitnehmers kann in
direktem Anschluss an den Entsendungszeitraum und unter Berücksichtigung der
Kündigungsfristen erfolgen.
4.2. Übernimmt der Auftraggeber innerhalb der ersten zwölf Monate ununterbrochener
Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung einen
Mitarbeiter des Auftragnehmers in ein Arbeitsverhältnis, so gilt dies als vergütungspflichtige
Vermittlung. Diese Regelung zielt nicht darauf ab, die Übernahme des Zeitarbeitnehmers in
ein Arbeitsverhältnis zu erschweren. Das Vermittlungshonorar soll einerseits die
Personalrekrutierungskosten und andererseits die Verringerung der Humanressourcen
durch den Weggang eines Leistungsträgers kompensieren.
4.3. Für diese Vermittlung erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe
des 200-fachen des vereinbarten Netto-Stundenverrechnungspreises zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Höhe des Vermittlungshonorars reduziert sich für
jeden vollendeten Monat vorangegangene ununterbrochene Arbeitnehmerüberlassung um
1/12. Währte die Überlassung länger als 12 Monate wird bei einer Übernahme des
Zeitarbeitnehmers kein Vermittlungshonorar fällig.
4.4. Erfolgt die Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis durch den Auftraggeber oder
durch ein mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen bis zu 3
Monate nach dem Ende der Überlassung und wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung
des Zeitarbeitnehmers oder Zeitablauf beendet, so wird vermutet, dass die vorangegangene
Überlassung durch den Auftragnehmer für die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber ursächlich ist und somit dem
Auftragnehmer ein Vermittlungshonorar nach o.g. Staffelung für die Dauer der
vorangegangenen Überlassung zu steht. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Zeitarbeitnehmer nur beim Auftraggeber vorgestellt wurde, sowie in dem Fall, dass der
Zeitarbeitnehmer bzw. Kandidat in einer anderen als der zunächst angedachten Position
eingesetzt wurde.
4.5. Der Auftraggeber kann die Vermutung widerlegen. Geschieht dies nicht, steht dem
Auftragnehmer entsprechend der oben dargestellten Staffelung das Vermittlungshonorar zu.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung über ein, den oben
dargestellten Varianten entsprechendes, eingegangenes Beschäftigungsverhältnis.
4.6. Die Mittlerprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen
Zeitarbeitnehmer und Auftraggeber.
5. Preise, Abrechnung, Zahlung, Stornoregelungen
5.1. Sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.2. Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt wöchentlich auf Grundlage der
effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der Zeitnachweise, wobei mindestens die im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Wochenstunden abzurechnen sind.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung geführten Zeitnachweise
innerhalb von 2 Tagen, spätestens jedoch am ersten Werktag der Folgewoche, am
Monatsende bis zum ersten Werktag des Folgemonats und bei Einsatzende am auf den
letzten Einsatztag folgenden Werktag unterzeichnet (ggf. elektronisch bestätigt) an den
Zeitarbeitnehmer oder an den Auftragnehmer auszuhändigen bzw. zu übermitteln. Liegt bis
zum jeweils darauffolgenden Tag kein durch den Auftraggeber bestätigter Zeitnachweis vor,
erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis des nicht bestätigten Zeitnachweises. Zeitnachweise
gelten spätestens mit der Begleichung der Rechnung als bestätigt.
5.4. Rechnungsreklamationen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Zugang der
Rechnung, mitzuteilen.
5.5. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
5.6. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung
innerhalb von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem
Auftraggeber nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen.
5.7. Rechnungen sind falls nicht anders vereinbart sofort fällig und innerhalb einer Woche
nach Rechnungseingang netto Kasse zu begleichen. Skonto Regelungen müssen im Vorfeld
der jeweiligen Leistung verhandelt sein.
5.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug
und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins). Der Auftragnehmer ist berechtigt,
nach Verzugseintritt für jede berechtigte Mahnung einen pauschalierten Schadensersatz von
€ 5,- zu erheben. Maßgebend ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
5.9. Absage der Leistungen (Stornoregelung)
• < 24 Std. = 100% Vergütung der bestellten Leistung
• > 24 Std. < 48 Std. = 50% Vergütung der bestellten Leistung
• > 48 Std. = 0% Vergütung der bestellten Leistung
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber den im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag namentlich aufgeführten Zeitarbeitnehmer zum Einsatz
zu überlassen. Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des
Zeitarbeitnehmers im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung
beschränkt sich dabei auf durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der
Auswahlverpflichtung verursachten Schäden. Eine Haftung wegen Verletzung der
Auswahlverpflichtung ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Zeitarbeitnehmer mit
nicht vereinbarten Aufgaben betraut wird. Im Falle von Verletzungen wesentlicher
Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bestimmt
sich die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen. Vertragswesentlich sind solche
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen
Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.
6.2. Die Haftung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen bei Logistikleistungen ist
beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht,
wenn der gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 S.3 gilt entsprechend.
6.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für Schäden und Folgeschäden, die
ihre Ursache in einem Ausfall der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen/Technik
haben, es sei denn, dieser Ausfall ist vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden.
6.4. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt:
• auf 20.000,-€ je Schadensfall
• auf 100.000,-€ bei mehr als vier Schadensfälle, die die gleiche Ursache haben, unabhängig
von der Zahl die hierfür ursächlichen Schadensfälle
6.5. Im Falle eines Schadens am transportierten Gut auf 5,- € pro Kilogramm der Sendung,
höchstens jedoch auf den Betrag, der dem Warenwert der beschädigten Sendung entspricht,
bei einer Teilbeschädigung höchstens auf den Betrag, der dem Warenwert des beschädigten
Teils der Sendung entspricht.
6.6. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche
gegen den Auftragnehmer, sowie gegen die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
6.7. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Zeitarbeitnehmer unter der Weisung und
Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Auftragnehmer daher nicht für
die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung
oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung
der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
7. Verjährung
7.1. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.
7.2. Die Verjährung beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag der Leistung und bei
Transportleistungen mit dem Tag der Ablieferung.
7.3. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn
zwingende gesetzliche Regelungen anderen Regelungen vorschreiben.
8. Leistungshindernisse
8.1. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Leistungshindernisse insbesondere in Form
von höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
behördlichen Maßnahmen, terroristischer Akte und Arbeitskämpfen führen zu einer um die
Zeit des Hindernisses verlängerten Leistungsfrist.
8.2. Im Falle eines Leistungshindernisses ist der Auftragnehmer gehalten, den Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten. Für den Fall, dass das Leistungshindernis dauerhaft eintritt,
ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Kündigungsrecht
9.1. Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einer
Woche zum nächsten Wochenende zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch während
der vereinbarten Einsatzdauer, Zeitarbeitnehmer abzuberufen. Er hat die
abberufenen Zeitarbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete
Zeitarbeitnehmer, zu ersetzen.
9.2. Jede Partei ist zur Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die
andere Partei ihre Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen, ein
gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares
Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. wenn die andere Partei wiederholt wesentlichen
Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommt.
9.3. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sind beide
Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei in
Vermögensverfall gerät. Dies wird dann angenommen, wenn über das Vermögen der Partei
das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Beteiligten der Ort der Niederlassung des
Auftragnehmers, an den der Auftrag gerichtet ist. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im
Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, jedes
gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
10.2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss
etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser
AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich
erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der
Schriftform.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine
solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung
möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende
Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der
Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
11.3. Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 gelten entsprechend für eine unwirksame
Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen
Vertrag.
Stand März 2019 – HBD Hanseatische Bahndienste GmbH